Absatz eins,Für folgende anzeigepflichtige Betriebsmittel gelten folgende Regelungen:
- Ziffer einsdie Bestimmungen der TOR Stromerzeugungsanlagen gemäß Anlage 1a bis 1d für Stromerzeugungsanlagen;
- Ziffer 2die Bestimmungen der TOR Verteilernetzanschluss gemäß Anlage 2a bis 2c für
- Litera aHeiz- und Klimageräte (inkl. Wärmepumpen);
- Litera bLadeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge;
- Litera cElektrische Energiespeicher;
- Litera dElektrolyseanlagen zur Produktion von Wasserstoff;
- Ziffer 3die Bestimmungen der TOR Netzrückwirkungs-relevante elektrische Betriebsmittel gemäß Anlage 3; dies betrifft insbesondere
- Litera aElektrische Lichtanlagen;
- Litera bElektrowärmegeräte;
- Litera celektrische Antriebe;
- Litera dElektroschweißanlagen;
- Litera eLeistungskondensatoren;
- Litera fTonfrequenz-Sperreinrichtungen;
- Litera gInformationsübertragung über das 50-Hertz-Netz;
- Litera hInbetriebnahmen mehrerer gleichartiger Betriebsmittel, die in den TOR Netzrückwirkungsrelevante elektrische Betriebsmittel genannt sind, aber unter dem jeweiligen Schwellwert für Einzelanlagen liegen;
- Litera isonstige Betriebsmittel, die die Grenzwerte gemäß OVE EN IEC 61000-3-2 oder OVE EN 61000 3-3 nicht einhalten.
Auch die Außerbetriebnahme dieser Betriebsmittel ist anzuzeigen.