Absatz eins,Der jeweils behandelnde Arzt oder die jeweils behandelnde Ärztin hat die Verarbeitungstätigkeiten der Erstellung eines e-Rezepts gemäß Paragraph 31 a, ASVG, das in einem EU- oder EWR-Staat eingelöst werden soll, unter Erfüllung der inhaltlichen Vorgaben des Paragraph 3 a, Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, zu verantworten.
BGBl. II Nr. 32/2026
MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zur datenschutzrechtlichen Rollenverteilung in grenzüberschreitenden Gesundheitsanwendungen (MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung – MH@EU-RVV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
1. Unterabschnitt
Österreich als Herkunftsmitgliedstaat
Die Rolle des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin
Paragraph 5,
- Absatz 2,Dem jeweils behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin obliegen folgende Pflichten:
- Ziffer einsHinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO und
- Ziffer 2Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Inhalte eines e-Rezepts gemäß Absatz eins, betreffen.