Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten, die durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich besorgt werden:
- Ziffer einsdie Einrichtung und den Betrieb der Anwendung EU-Rezept gemäß Paragraph 24 o, Absatz eins, GTelG 2012, sowie
- Ziffer 2die Umwandlung eines gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ausgestellten e-Rezepts in ein EU-Rezept gemäß Paragraph 24 o, GTelG 2012.