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BGBl. II Nr. 43/2026

kundgemacht 04.03.2026 RIS↗
Änderung der WFA-Umwelt-Verordnung und WFA-Klima-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die WFA-Umwelt-Verordnung – WFA-UV geändert und eine Verordnung über die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Klima-Verordnung – WFA-KlimaV) erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 43/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

WFA-Klima-Verordnung (WFA-KlimaV) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 43/2026 § 11↗RIS↗

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Interne Evaluierung

Paragraph 11,

Bei einer internen Evaluierung gemäß Paragraph 11, WFA-GV sind die tatsächlichen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 auf das Klima zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen. Eine interne Evaluierung ist jedenfalls durchzuführen, wenn wesentliche Auswirkungen auf das Klima gemäß Paragraph 7, Ziffer 3 W, F, A, -, G, römisch fünf, vorliegen. Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der Auswirkungen auf das Klima ist Paragraph 11, WFA-GV anzuwenden. Wesentliche Abweichungen gegenüber den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung dargestellten Auswirkungen sind darzustellen.