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BGBl. II Nr. 43/2026

kundgemacht 04.03.2026 RIS↗
Änderung der WFA-Umwelt-Verordnung und WFA-Klima-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die WFA-Umwelt-Verordnung – WFA-UV geändert und eine Verordnung über die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Klima-Verordnung – WFA-KlimaV) erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 43/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

WFA-Klima-Verordnung (WFA-KlimaV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 43/2026 § 2↗RIS↗

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben gemäß Paragraph 5, Absatz 7, der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2026,, die Auswirkungen auf das Klima abzuschätzen und zu prüfen. Davon umfasst sind Auswirkungen auf

  1. Ziffer eins
    zukünftige Treibhausgasemissionen und gegebenenfalls Kohlenstoffspeicherung sowie
  2. Ziffer 2
    die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels.