Treibhausgasemissionen sind die Freisetzung der Gase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3) in die Atmosphäre;
BGBl. II Nr. 43/2026
Änderung der WFA-Umwelt-Verordnung und WFA-Klima-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die WFA-Umwelt-Verordnung – WFA-UV geändert und eine Verordnung über die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Klima-Verordnung – WFA-KlimaV) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 3,
Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der WFA-GV sowie folgende weitere Begriffsbestimmungen maßgebend:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Tonne Kohlenstoffdioxid-Äquivalent ist eine Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Ziffer eins, mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;
- Ziffer 3WFA-Klimachecktool ist das von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Instrument zur Abschätzung der Auswirkungen eines Regelungsvorhabens oder eines sonstigen Vorhabens auf die zukünftigen Treibhausgasemissionen und die Kohlenstoffspeicherung gemäß der nationalen Treibhausgasinventur;
- Ziffer 4Treibhausgas „Lock-in“ Effekt ist eine Situation, in der Regelungsvorhaben oder sonstige Vorhaben des Bundes dazu führen, dass Strukturen geschaffen, beibehalten oder gefördert werden, die treibhausgaswirksame negative Effekte verursachen, fördern oder festigen und einen Umstieg auf klimaneutrale Systeme erschweren.