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BGBl. II Nr. 43/2026

kundgemacht 04.03.2026 RIS↗
Änderung der WFA-Umwelt-Verordnung und WFA-Klima-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die WFA-Umwelt-Verordnung – WFA-UV geändert und eine Verordnung über die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Klima-Verordnung – WFA-KlimaV) erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 43/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

WFA-Klima-Verordnung (WFA-KlimaV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 43/2026 § 4↗RIS↗

2. Abschnitt
Durchführung der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima

Grundlegendes

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, BHG 2013 vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Bei der Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima ist auf die unterschiedlichen Auswirkungen auf die verschiedenen Geschlechter Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Bei der Beurteilung der Auswirkung eines Regelungsvorhabens oder eines sonstigen Vorhabens sind neben den Auswirkungen auf den derzeitigen Zustand des Klimasystems auch die durch das weitere Voranschreiten des Klimawandels (dynamischer Verlauf) zu erwartenden Gegebenheiten zu beachten.