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BGBl. II Nr. 45/2026

kundgemacht 05.03.2026 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung und Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der eine Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung erlassen und die Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 45/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung (LF-Hitze-V) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 06.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 45/2026 § 1↗RIS↗

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Verordnung gilt für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, LAG verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
  2. Absatz 2,Arbeiten von kurzer Dauer sind ausgenommen.