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BGBl. II Nr. 45/2026

kundgemacht 05.03.2026 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung und Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der eine Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung erlassen und die Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 45/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung (LF-Hitze-V) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 06.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 45/2026 § 9↗RIS↗

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung – LF-VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2024,, und die LF-AStV bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 6, ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 4, festzulegen. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.
  4. Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.