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BGBl. II Nr. 47/2026

kundgemacht 13.03.2026 RIS↗
Wechsel-Verordnung 2026
Verordnung des Vorstandes der E-Control über den Wechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechsel-Verordnung 2026, Wechsel-V 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wechsel-Verordnung 2026 (Wechsel-V 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 47/2026 § 2↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Abmeldung“ die anzuwendenden Verfahrensschritte in Zusammenhang mit der Beendigung des Energieliefervertrages oder des Netzzugangsvertrages;
  2. Ziffer 2
    „automatisiert“ jede durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbstständig ablaufende Datenverarbeitung;
  3. Ziffer 3
    „Endkunde“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Strom bzw. Gas für den Eigenverbrauch kauft;
  4. Ziffer 4
    „Lieferant“ Versorger gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 68, GWG 2011 und Lieferant gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 98, ElWG, somit jene natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Lieferung bzw. Abnahme von elektrischer Energie bzw. Versorgung mit Erdgas wahrnimmt;
  5. Ziffer 5
    „Neuanmeldung“ die anzuwendenden Verfahrensschritte in Zusammenhang mit dem Abschluss eines neuen Energieliefervertrages an einer Anlage in oder außer Betrieb zur Aufnahme der Belieferung eines Kunden;
  6. Ziffer 6
    „Technischer Wechsel“ sämtliche Verfahrensschritte nach der optionalen Zählpunkt- und Endkundenidentifikation bzw. der optionalen Abfrage der Bindungs- und Kündigungsfristen sowie der vorläufigen Wechselanfrage, die zur Zuordnung eines Zählpunkts zu einem neuen Lieferanten führen; 
  7. Ziffer 7
    „Verfahren“ den Ablauf des Wechsels, der Neuanmeldung und der Abmeldung;
  8. Ziffer 8
    „Verfahrensschritte“ die innerhalb der Verfahren vorzunehmenden einzelnen Prozessschritte;
  9. Ziffer 9
    „Wechsel“ die Zählpunkt- und Endkundenidentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage, die vorläufige Wechselanfrage und den technischen Wechsel;
  10. Ziffer 10
    „Wechselplattform“ ein von der Verrechnungsstelle zu betreibendes informationstechnologisch unterstütztes Kommunikationssystem, welches die in dieser Verordnung sowie im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Mindestanforderungen zu erfüllen hat;
  11. Ziffer 11
    „Wechseltermin“ der Tag des Lieferbeginns durch den neuen Lieferanten.