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BGBl. II Nr. 47/2026

kundgemacht 13.03.2026 RIS↗
Wechsel-Verordnung 2026
Verordnung des Vorstandes der E-Control über den Wechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechsel-Verordnung 2026, Wechsel-V 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wechsel-Verordnung 2026 (Wechsel-V 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 47/2026 § 3↗RIS↗

Einleitung, Durchführung und Fristenlauf der Verfahren

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Einleitung der Verfahren kann an jedem Kalendertag stattfinden.
  2. Absatz 2,Sämtliche Verfahren sind automatisiert innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist über die Wechselplattform durchzuführen, sofern in dieser Verordnung oder ihrem Anhang nichts anderes vorgesehen ist. Ist eine automatisierte abschließende Bearbeitung nicht möglich, kann der jeweilige Verfahrensschritt durch eine nicht automatisierte Bearbeitung, die bei Bedarf auch eine Kontaktierung des Endkunden einschließen kann, innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist durchgeführt und abgeschlossen werden.