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BGBl. II Nr. 47/2026

kundgemacht 13.03.2026 RIS↗
Wechsel-Verordnung 2026
Verordnung des Vorstandes der E-Control über den Wechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechsel-Verordnung 2026, Wechsel-V 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wechsel-Verordnung 2026 (Wechsel-V 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 47/2026 § 4↗RIS↗

Willenserklärungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist eine entsprechende Willenserklärung des Endkunden. Jede Willenserklärung, einschließlich der Bevollmächtigung, kann vom Endkunden formfrei abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Gibt der Endkunde gegenüber dem Lieferanten Willenserklärungen in elektronischer Form ab, so hat die Weiterleitung dieser Willenserklärungen über die Wechselplattform zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Bevollmächtigung für das Verfahren ist im Wege der Wechselplattform glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4,Der Netzbetreiber sowie der aktuelle Lieferant sind im Zweifel berechtigt, die glaubhaft gemachte Bevollmächtigung zu überprüfen.