Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 47/2026

kundgemacht 13.03.2026 RIS↗
Wechsel-Verordnung 2026
Verordnung des Vorstandes der E-Control über den Wechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechsel-Verordnung 2026, Wechsel-V 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wechsel-Verordnung 2026 (Wechsel-V 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 47/2026 § 5↗RIS↗

Verweigerung der Durchführung der Verfahren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Durchführung der Verfahren darf vom Netzbetreiber aus den folgenden Gründen verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      bei begründetem Verdacht, dass die zu wechselnde Zählpunktbezeichnung einem anderen Endkunden zugeordnet ist;
    2. Ziffer 2
      bei bestehenden Verfahrensüberschneidungen;
    3. Ziffer 3
      bei einem Wechseltermin, der außerhalb der festgelegten Höchstfrist für die Einleitung einer vorläufigen Wechselanfrage liegt;
    4. Ziffer 4
      bei einer rechtsungültigen Bevollmächtigung.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der Verfahren darf durch den aktuellen Lieferanten insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      bei bestehender Mindestvertragsdauer des Energieliefervertrages;
    2. Ziffer 2
      innerhalb einer vom Endkunden einzuhaltenden Frist für die Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages.