Absatz eins,Die Dauer des für den Wechsel maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Kalenderwochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Wechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen. Der technische Wechsel darf 24 Stunden nicht überschreiten und ist an jedem Arbeitstag möglich.
BGBl. II Nr. 47/2026
Wechsel-Verordnung 2026
Verordnung des Vorstandes der E-Control über den Wechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechsel-Verordnung 2026, Wechsel-V 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
2. Abschnitt
Wechsel
Dauer und Einleitung
Paragraph 7,
- Absatz 2,Der Wechseltermin kann auf jeden Kalendertag fallen.