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BGBl. II Nr. 47/2026

kundgemacht 13.03.2026 RIS↗
Wechsel-Verordnung 2026
Verordnung des Vorstandes der E-Control über den Wechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechsel-Verordnung 2026, Wechsel-V 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wechsel-Verordnung 2026 (Wechsel-V 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 47/2026 § 7↗RIS↗

2. Abschnitt
Wechsel

Dauer und Einleitung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Dauer des für den Wechsel maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Kalenderwochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Wechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen. Der technische Wechsel darf 24 Stunden nicht überschreiten und ist an jedem Arbeitstag möglich.
  2. Absatz 2,Der Wechseltermin kann auf jeden Kalendertag fallen.