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BGBl. II Nr. 47/2026

kundgemacht 13.03.2026 RIS↗
Wechsel-Verordnung 2026
Verordnung des Vorstandes der E-Control über den Wechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechsel-Verordnung 2026, Wechsel-V 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wechsel-Verordnung 2026 (Wechsel-V 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 47/2026 § 8↗RIS↗

Zählpunkt- und Endkundenidentifikation

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Um eine Zählpunkt- und Endkundenidentifikation anzustoßen, hat der neue Lieferant dem Netzbetreiber die für eine Suchabfrage erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Netzbetreiber hat zu gewährleisten, dass er die im Anhang genannten Daten jedenfalls verarbeiten kann.
  2. Absatz 2,Der Netzbetreiber hat automatisiert zu prüfen, ob die ihm übermittelten Daten des Endkunden mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen. Bei Übereinstimmung hat dieser dem neuen Lieferanten die erforderlichen Daten des Endkunden zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Ergibt die Prüfung der Mindestangaben keine eindeutige Übereinstimmung mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten des Endkunden, hat der Netzbetreiber anhand der durch den neuen Lieferanten zusätzlich angegebenen Daten eine Identifikation zu versuchen. Ist eine Identifikation dennoch nicht eindeutig möglich, ist dies dem neuen Lieferanten mittels standardisierter Meldung mitzuteilen und das Verfahren abzubrechen.
  4. Absatz 4,Der Netzbetreiber hat die Anfrage des neuen Lieferanten zur Übermittlung von Daten innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anfrage zu beantworten.