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BGBl. II Nr. 51/2026

kundgemacht 16.03.2026 RIS↗
Änderung der Fruchtsaftverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Fruchtsaftverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 51/2026× zu Fruchtsaftverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fruchtsaftverordnung 11 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 11.07.2013 – 13.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 206/2013 · danach: BGBl. II Nr. 51/2026 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 14.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 51/2026 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, ist deren Bezeichnung an Stelle des Wortes „Frucht“ in der Sachbezeichnung rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung anzugeben.
(2) Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft gemäß § 3, muss die Sachbezeichnung rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte bzw. des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in dem Verzeichnis der Zutaten bestehen.
(3) Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung „Mehrfrucht“ oder eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.