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BGBl. II Nr. 55/2026

kundgemacht 17.03.2026 RIS↗
Grundausbildungsverordnung - BMFWF
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung – BMFWF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 55/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung - BMFWF neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 55/2026 § 5↗RIS↗

Erstorientierung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und erfolgt im Rahmen eines strukturierten Onboarding-Prozesses. Sie umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Einarbeitung umfasst insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Unterweisung durch die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen und die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,
    2. Ziffer 2
      die Einschulung in die Nutzung des ELAK bzw. fachspezifischer IT-Anwendungen im nachgeordneten Bereich und
    3. Ziffer 3
      Informationen zu den Bereichen Dienst- und Besoldungsrecht sowie Gleichstellung und Diversität, sowie E-Learnings zur Vermittlung von Basiswissen zu ausgewählten Themenfeldern wie Gleichbehandlung, Ethik im öffentlichen Dienst sowie Datenschutz und Informationssicherheit gemäß der Anlage.
  2. Absatz 2,Die Erstorientierung hat der theoretischen Ausbildung sowie der Jobrotation voranzugehen und erfolgt innerhalb der ersten sechs Monate durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz.