Absatz eins,Die praktische Verwendung hat
- Ziffer einsüber einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der Auszubildenden oder des Auszubildenden und
- Ziffer 2für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A und v 1 über einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen mindestens einmal und höchstens zweimal in einer anderen Organisationseinheit oder einer anderen Dienststelle im Ressortbereich des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zur Ausbildung (Jobrotation)
Sub-Litera, z, u erfolgen.