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BGBl. II Nr. 58/2026

kundgemacht 18.03.2026 RIS↗
Änderung der Klimabonus-Abwicklungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Klimabonus-Abwicklungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 58/2026× zu KliBAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Klimabonus-Abwicklungsverordnung (KliBAV) 131 § 0↗RIS↗
§ 11aufgehoben
in Kraft 24.06.2023 – 18.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 189/2023 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2026 § 11↗RIS↗

römisch drei. Schlichtungsstelle

Schlichtungsstelle

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Mit den Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 6, KliBG wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH betraut.
  2. Absatz 2,Aufgaben der Schlichtungsstelle sind
    1. Ziffer eins
      die Behandlung von Beschwerdefällen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 3,,
    2. Ziffer 2
      die Behandlung von Beschwerdefällen im Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Auszahlung des regionalen Klimabonus nach Paragraph 8 und Paragraph 9,;
    3. Ziffer 3
      die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 10, im Namen und im Auftrag der BMK.
  3. Absatz 3,Eingaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, sind vonseiten der BMK oder etwaigen beauftragten privaten Dienstleistern schriftlich an die Schlichtungsstelle zu richten. Eine direkte Kontaktaufnahme von betroffenen Personen mit der Schlichtungsstelle ist nicht vorgesehen.
  4. Absatz 4,Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausgezahlt wurde, von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen.
  5. Absatz 5,Im Hinblick auf die Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 werden die Schlichtungsstelle sowie etwaige beauftragte private Dienstleister als Auftragsverarbeiter der BMK im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 (Datenschutz-Grundverordnung) tätig. In dieser Funktion sind sie verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen
  6. Absatz 6,Die Schlichtungsstelle hat der BMK jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen.