BGBl. II Nr. 59/2026
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 124geändertAbs 6 Z 1, Z 6 (entfallen), Z 7, Z 8, Schlussteil; Abs 7; Abs 8; Abs 9, Z 2 (entfallen), Z 3 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 10 (entfallen), Anm (neu) · umnummeriert: Abs 6 Z 6
… 8 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Prüfung im Gebarungsvollzug
Umfang der Prüfung im Gebarungsvollzug
(§ 114 Abs. 1 und 2 BHG 2013)
§ 124.
(1) Beim ausführenden Organ einlangende Anordnungen im Gebarungsvollzug sind dahin zu prüfen, ob sie den Haushaltsvorschriften und den sonstigen Vorschriften und Anordnungen, welche das Haushalts- und Rechnungswesen betreffen, entsprechen.
(2) Anordnungen, die automationsunterstützt im Wege der elektronischen Weitergabe durch das HV-System beim zuständigen ausführenden Organ einlangen, sind dahingehend zu prüfen, ob die erforderlichen Haushaltsinformationen richtig und vollständig vorhanden sind. Sämtliche zahlungs- und verrechnungsrelevante Angaben müssen auf Grund der mitgelieferten Belege und der sonstigen Gebarungsunterlagen nachvollziehbar sein.
(3) Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form und schriftliche Anordnungen in Papierform und haben den Bestimmungen der §§ 28 und 29 zu entsprechen.
(4) Die Vornahme der Prüfung im Gebarungsvollzug durch das zuständige ausführende Organ bedarf keiner besonderen Anordnung durch das jeweils anordnende Organ. Jede Untersagung, Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.
(5) Beim ausführenden Organ ist dafür zu sorgen, dass möglichst keine Prüfungsrückstände entstehen. Trotzdem auftretende Prüfungsrückstände, welche nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden können, sind der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Organs zu berichten. Diese oder dieser hat die nötigen Veranlassungen zur Beseitigung der Rückstände zu treffen.
(6) Folgende Prüfungen sind bei jeder Anordnung vollständig durchzuführen, wobei bei den Z 9 bis 11 8 an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann:
1. Richtigkeit der Kreditorenangaben und der Debitorenangaben aufgrund eindeutiger Identifikation (Name und Anschrift, Firmenbuchnummer,z. B. UID-Nummer, Bankverbindung Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Kennzahl des Unternehmensregisters) und Bankverbindung. Der Name und die Anschrift sind zwingend bei Barzahlungen und wenn keine eindeutige Identifizierung des Geschäftspartners möglich ist zu prüfen,
2. Richtigkeit der angeordneten Zahlungs- und Verrechnungsbeträge,
3. Richtigkeit der Verrechnungskontierung hinsichtlich der Konten einschließlich der Rechnungskreise,
4. Zahlungsbedingungen (Fälligkeitstermine, Zahlungsfristen, Skonto),
5. Aufrechnungsmöglichkeit gegen eine Forderung des Bundes nach § 100 (Einleitung eines Eilnachrichtenverfahrens),
(78) Von einer vollständigen Prüfung nach Abs. 6 ist bei Auszahlungsanordnungen im HV-System bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abzugehen. In diesem Fall sind nur vereinfachte Prüfungen im Gebarungsvollzug vorzunehmen, wobei vom HV-System die Transaktionen nach folgenden festgelegten Grundsätzen auszuwählen sind, die das Ausmaß der Prüfung festlegen: Die vom HV-System nicht zur vollständigen Prüfung vorgeschlagenen Belege nach Abs. 7 sind von der BHAG nur auf das Vorhandensein der Auszahlungsanordnung im HV-System und des dazugehörigen verrechnungsrelevanten Beleges, auf die Übereinstimmung des Betrages der Auszahlungsanordnung mit dem Betrag des dazugehörigen Beleges sowie auf die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu prüfen (=vereinfachte Prügung) und anschließend zu buchen.
(Anm.: Abs. 10 wurde nicht vergeben)
(11) Im Falle eines Zahlungsvollzugs, dem keine diesbezügliche Anordnung vorausgegangen war (zB Bar- oder Sofortzahlungen, Gut- und Lastschriften auf Grund von Dauer- oder Einziehungsaufträgen im Wege von Kreditinstituten) ist nach Einlangen der Zahlungsmitteilung (zB Quittung- oder Kontoauszug des Kreditinstitutes) die Prüfung im Nachhinein von der BHAG vorzunehmen.
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