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BGBl. II Nr. 59/2026

kundgemacht 18.03.2026 RIS↗
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)
Kundmachung BGBl. II Nr. 59/2026× zu BHV 2013×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013) 24 § 0↗RIS↗
§ 124geändertAbs 6 Z 1, Z 6 (entfallen), Z 7, Z 8, Schlussteil; Abs 7; Abs 8; Abs 9, Z 2 (entfallen), Z 3 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 10 (entfallen), Anm (neu) · umnummeriert: Abs 6 Z 6
in Kraft 25.08.2010 – 18.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 266/2010 · danach: BGBl. II Nr. 59/2026 § 124↗RIS↗
in Kraft ab 19.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 59/2026 § 124↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Prüfung im Gebarungsvollzug
Umfang der Prüfung im Gebarungsvollzug
(§ 114 Abs. 1 und 2 BHG 2013)
§ 124.
(1) Beim ausführenden Organ einlangende Anordnungen im Gebarungsvollzug sind dahin zu prüfen, ob sie den Haushaltsvorschriften und den sonstigen Vorschriften und Anordnungen, welche das Haushalts- und Rechnungswesen betreffen, entsprechen.
(2) Anordnungen, die automationsunterstützt im Wege der elektronischen Weitergabe durch das HV-System beim zuständigen ausführenden Organ einlangen, sind dahingehend zu prüfen, ob die erforderlichen Haushaltsinformationen richtig und vollständig vorhanden sind. Sämtliche zahlungs- und verrechnungsrelevante Angaben müssen auf Grund der mitgelieferten Belege und der sonstigen Gebarungsunterlagen nachvollziehbar sein.
(3) Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form und schriftliche Anordnungen in Papierform und haben den Bestimmungen der §§ 28 und 29 zu entsprechen.
(4) Die Vornahme der Prüfung im Gebarungsvollzug durch das zuständige ausführende Organ bedarf keiner besonderen Anordnung durch das jeweils anordnende Organ. Jede Untersagung, Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.
(5) Beim ausführenden Organ ist dafür zu sorgen, dass möglichst keine Prüfungsrückstände entstehen. Trotzdem auftretende Prüfungsrückstände, welche nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden können, sind der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Organs zu berichten. Diese oder dieser hat die nötigen Veranlassungen zur Beseitigung der Rückstände zu treffen.
(6) Folgende Prüfungen sind bei jeder Anordnung vollständig durchzuführen, wobei bei den Z 9 bis 11 8 an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann:
1. Richtigkeit der Kreditorenangaben und der Debitorenangaben aufgrund eindeutiger Identifikation (Name und Anschrift, Firmenbuchnummer,z. B. UID-Nummer, Bankverbindung Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Kennzahl des Unternehmensregisters) und Bankverbindung. Der Name und die Anschrift sind zwingend bei Barzahlungen und wenn keine eindeutige Identifizierung des Geschäftspartners möglich ist zu prüfen,
2. Richtigkeit der angeordneten Zahlungs- und Verrechnungsbeträge,
3. Richtigkeit der Verrechnungskontierung hinsichtlich der Konten einschließlich der Rechnungskreise,
4. Zahlungsbedingungen (Fälligkeitstermine, Zahlungsfristen, Skonto),
5. Aufrechnungsmöglichkeit gegen eine Forderung des Bundes nach § 100 (Einleitung eines Eilnachrichtenverfahrens),
6. Einhaltung der Jahres- und Monatsvoranschlagswerte,
7 6. Vorhandensein der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 122 Abs. 1 sowie die Prüfung der Einhaltung der Unvereinbarkeitsregel nach § 10 Abs. 1,
8 7. Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in die Liegenschafts-, Inventar- oder Vorratsaufschreibungen, sowie
9 8. Bezugnahme auf eine Mittelvormerkung, Anordnungsbefugnis unter Beachtung des finanziellen Wirkungsbereichs der haushaltsführenden Stelle.
10. Anordnungsbefugnis unter Beachtung des finanziellen Wirkungsbereichs der haushaltsführenden Stelle, sowie Wenn Teile oder alle der vorgegebenen Prüfungen bereits durch eine maschinelle Prüfung im HV-System erfolgreich vorgenommen wurden, hat die neuerliche Prüfung durch den Buchhaltungsreferenten zu entfallen.
11. (7) Prüfung des tatsächlichen Bestehens der Anordnungsbefugnis der jeweiligen Anordnungsbefugten oder des jeweiligen Anordnungsbefugten. Von einer vollständigen Prüfung nach Abs. 6 ist bei Auszahlungsanordnungen im HV-System bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abzugehen. In diesem Fall sind nur vereinfachte Prüfungen im Gebarungsvollzug vorzunehmen. Über die Grundsätze der Auswahl der zu prüfenden Geschäftsfälle sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Richtlinien zu erlassen.
(78) Von einer vollständigen Prüfung nach Abs. 6 ist bei Auszahlungsanordnungen im HV-System bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abzugehen. In diesem Fall sind nur vereinfachte Prüfungen im Gebarungsvollzug vorzunehmen, wobei vom HV-System die Transaktionen nach folgenden festgelegten Grundsätzen auszuwählen sind, die das Ausmaß der Prüfung festlegen: Die vom HV-System nicht zur vollständigen Prüfung vorgeschlagenen Belege nach Abs. 7 sind von der BHAG nur auf das Vorhandensein der Auszahlungsanordnung im HV-System und des dazugehörigen verrechnungsrelevanten Beleges, auf die Übereinstimmung des Betrages der Auszahlungsanordnung mit dem Betrag des dazugehörigen Beleges sowie auf die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu prüfen (=vereinfachte Prügung) und anschließend zu buchen.
1. Wenn der Anordnungsbetrag von 100 Euro nicht erreicht wird, ist die vollständige Prüfung (9) Die im Ausmaß HV-System erfassten Stammdaten der Geschäftspartnerkonten sind von 4% wahrzunehmen der BHAG laufend mit den aktuellen Kreditoren- und Debitorenangaben aus den einlangenden Anordnungen und den zu Grunde liegenden Gebarungsunterlagen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.
2. Wenn der Anordnungsbetrag von 250 Euro nicht erreicht wird, ist die vollständige Prüfung im Ausmaß von 10% wahrzunehmen.
3. Wenn der Anordnungsbetrag von 500 Euro nicht erreicht wird, ist die vollständige Prüfung im Ausmaß von 30% wahrzunehmen.
Bei Vorliegen eines Anordnungsbetrages ab 500 Euro ist die vollständige Prüfung nach Abs. 6 im Ausmaß von 100% vorzunehmen. Die angeführten Prozentsätze stellen Untergrenzen dar, die jedenfalls einzuhalten sind.
(8) Die vom HV-System nicht zur vollständigen Prüfung vorgeschlagenen Belege nach Abs. 7 sind von der BHAG nur auf das Vorhandensein der Auszahlungsanordnung im HV-System und des dazugehörigen verrechnungsrelevanten Beleges, auf die Übereinstimmung des Betrages der Auszahlungsanordnung mit dem Betrag des dazugehörigen Beleges sowie auf die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu prüfen und anschließend zu buchen.
(9) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Richtlinien in Bezug auf die Erhöhung der Prozentsätze nach Abs. 7 Z 1 bis Z 3 erlassen.
(10) Die im HV-System erfassten Stammdaten der Personenkonten sind von der BHAG laufend mit den aktuellen Kreditoren- und Debitorenangaben aus den einlangenden Anordnungen und den zu Grunde liegenden Gebarungsunterlagen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.
(Anm.: Abs. 10 wurde nicht vergeben)
(11) Im Falle eines Zahlungsvollzugs, dem keine diesbezügliche Anordnung vorausgegangen war (zB Bar- oder Sofortzahlungen, Gut- und Lastschriften auf Grund von Dauer- oder Einziehungsaufträgen im Wege von Kreditinstituten) ist nach Einlangen der Zahlungsmitteilung (zB Quittung- oder Kontoauszug des Kreditinstitutes) die Prüfung im Nachhinein von der BHAG vorzunehmen.
Schlagworte
Haushaltswesen, Zahlungsbetrag, Jahresvoranschlagswert, Liegenschaftsaufschreibung, Inventaraufschreibung, Kreditorenangabe, Barzahlung, Gutschrift, Dauerauftrag, Quittungauszug