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BGBl. II Nr. 6/2026

kundgemacht 07.01.2026 RIS↗
BMASGPK-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ressorts (BMASGPK-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 6/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BMASGPK-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 08.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 6/2026 § 1↗RIS↗

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

  1. Absatz 2,Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit bestandener Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Verwaltungsassistentin bzw. Verwaltungsassistent und Informationstechnik-Systemtechnik oder verwandten Lehrberufen gilt die gesamte Grundausbildung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 5 oder v4 als absolviert.
  2. Absatz 3,Ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Verwendung die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemäß Ziffer eins, (Physikatsprüfung) oder Ziffer 4, (tierärztliche Physikatsprüfung) der Anlage 2 zum BDG 1979 voraussetzt.