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BGBl. II Nr. 6/2026

kundgemacht 07.01.2026 RIS↗
BMASGPK-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ressorts (BMASGPK-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 6/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BMASGPK-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 08.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 6/2026 § 10↗RIS↗

Prüfungsordnung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die im Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. in den arbeitsplatzspezifischen Pflicht- und Wahlpflichtmodulen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind, sofern dies in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn die im individuellen Ausbildungsplan vorgesehenen Ausbildungsbestandteile erfolgreich abgeschlossen wurden.
  2. Absatz 2,Die Beurteilung einer im Rahmen der individuellen Schwerpunktausbildung im Ausbildungsplan vorgesehenen Prüfung in einem Fachbereich erfolgt durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission. Die Bewertung einer allfälligen Projektarbeit und das damit verbundene Abschlussgespräch ersetzt eine Prüfung.
  3. Absatz 3,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Ausbildungsleitung hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden kann.
  4. Absatz 4,Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Ausbildungsbestandteile zu bezeichnen und allfällige Beurteilungen festzuhalten. Das Original des Zeugnisses ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen im Personalakt abzulegen.