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BGBl. II Nr. 6/2026

kundgemacht 07.01.2026 RIS↗
BMASGPK-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ressorts (BMASGPK-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 6/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BMASGPK-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 08.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 6/2026 § 2↗RIS↗

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bekennt sich zu einer zukunfts- und praxisorientierten, flexiblen und individuell auf den jeweiligen Arbeitsplatz abgestimmten Grundausbildung. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln. Dabei kommen moderne Blended-Learning-Methoden zum Einsatz, um eine praxisnahe und nachhaltige Kompetenzentwicklung zu gewährleisten. Die Grundausbildung bildet die Grundlage für lebenslanges Lernen, indem sie die Bereitschaft und Fähigkeit zur kontinuierlichen Weiterbildung fördert und Orientierung im Fortbildungsangebot vermittelt.