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BGBl. II Nr. 6/2026

kundgemacht 07.01.2026 RIS↗
BMASGPK-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ressorts (BMASGPK-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 6/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BMASGPK-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 08.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 6/2026 § 3↗RIS↗

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter/Lehrbeauftragte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist
    1. Ziffer eins
      im Ausbildungsbereich der Zentralstelle sowie des nachgeordneten Bereichs der Arbeitsinspektion des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Leiterin/der Leiter der Abteilung für Personal- und Organisationsentwicklung oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
    2. Ziffer 2
      im Ausbildungsbereich des nachgeordneten Bereichs des Sozialministeriumservice die Leiterin/der Leiter des Support 4 – Personalausbildung, Bedienstetenschutz u. Sozialleistungen f. Dienstnehmer:innen.
  2. Absatz 2,Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den ressortinternen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.