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BGBl. II Nr. 60/2026

kundgemacht 18.03.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan BKA 2025
Verordnung des Bundeskanzlers betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt (Frauenförderungsplan BKA 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 60/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BKA 2025 neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 19.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 60/2026 § 20↗RIS↗

Gleitender Wiedereinstieg

Paragraph 20,

Ein gleitender Wiedereinstieg sollte nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse in allen Tätigkeitsbereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation und entsprechender Reduzierung des Aufgabenbereiches ermöglicht werden. Darüber muss nachweislich ein Mitarbeitergespräch geführt werden.