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BGBl. II Nr. 60/2026

kundgemacht 18.03.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan BKA 2025
Verordnung des Bundeskanzlers betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt (Frauenförderungsplan BKA 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 60/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BKA 2025 neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 19.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 60/2026 § 3↗RIS↗

Bevorzugte Aufnahme

Paragraph 3,

Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß Paragraph 11 b, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen. Eine bereits erreichte Frauenquote von 50% ist jedenfalls zu wahren.