Absatz eins,Bewerbungen von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort sind gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen; Paragraph 3, gilt sinngemäß.
BGBl. II Nr. 60/2026
Frauenförderungsplan BKA 2025
Verordnung des Bundeskanzlers betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt (Frauenförderungsplan BKA 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Bevorzugte Ernennung/Bestellung
Paragraph 4,
- Absatz 2,Bei mehr als einer geeigneten Bewerbung sind die entsprechenden Bewerberinnen und Bewerber darauf hinzuweisen, dass ihnen eine Beschwerdemöglichkeit bei der Gleichbehandlungskommission offensteht.