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BGBl. II Nr. 60/2026

kundgemacht 18.03.2026 RIS↗
Frauenförderungsplan BKA 2025
Verordnung des Bundeskanzlers betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt (Frauenförderungsplan BKA 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 60/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BKA 2025 neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 19.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 60/2026 § 7↗RIS↗

Auswahlverfahren

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei der Auswahlentscheidung dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      bestehende oder frühere
      1. Litera a
        Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit,
      2. Litera b
        Teilzeitbeschäftigungen,
    2. Ziffer 2
      Lebensalter und Familienstand.
  2. Absatz 2,Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf nicht Grund zur Ablehnung der Aufnahme in das Dienstverhältnis sein.
  3. Absatz 3,Kriterienkataloge für Bewerbungsgespräche sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen.
  4. Absatz 4,Zur Beurteilung von Führungsqualitäten sind auch die soziale Kompetenz sowie die Gender-Kompetenz als Kriterien heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Die in einer Karenz und Elternteilzeit erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen sind entsprechend zu würdigen.