Absatz eins,Personen mit einer Zulassung gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt sind in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten, haben unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Absatz 2, sowie sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Absatz 3 und 4 zu übermitteln.
BGBl. II Nr. 71/2026
MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte betreffend Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung – MiCAR-CASP-MV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Meldungen von Personen mit Zulassung gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114
Paragraph 6,
- Absatz 2,Personen gemäß Absatz eins, haben unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß Anlage 1 zu übermitteln.
- Absatz 3,Personen gemäß Absatz eins, haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend den Jahresabschluss und prudentieller aufsichtsrechtlicher Sicherheitsvorkehrungen zu übermitteln:
- Ziffer einsAngaben zur Bilanz gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 gemäß Paragraph 224, UGB;
- Ziffer 2Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung gemäß
- Litera aAnlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt A bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 2, UGB oder
- Litera bAnlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt B bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 3, UGB;
- Ziffer 3Angaben zu prudentiellen aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 67, der Verordnung (EU) 2023/1114 gemäß Anlage 2 Abschnitt 3. Die Angabe zu den fixen Gemeinkosten gemäß Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt B hat gemäß
- Litera aAnlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt B.1 bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 2, UGB oder
- Litera bAnlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt B.2 bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 3, UGB
zu erfolgen.
- Absatz 4,Personen gemäß Absatz eins, haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften zu übermitteln:
- Ziffer einsAngaben zu Nutzern gemäß Anlage 3 Abschnitt 1 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe a bis g, i oder j der Verordnung (EU) 2023/1114 oder mehrere dieser;
- Ziffer 2Angaben zur Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 2 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;
- Ziffer 3Angaben zum Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114;
- Ziffer 4Angaben zum Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte gemäß Anlage 3 Abschnitt 4 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) 2023/1114;
- Ziffer 5Angaben zur Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 5 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114;
- Ziffer 6Angaben zur Platzierung von Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 6 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114;
- Ziffer 7Angabe zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 7 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114;
- Ziffer 8Angaben zur Beratung zu Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 8 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114;
- Ziffer 9Angaben zur Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 9 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114;
- Ziffer 10Angaben zur Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 10 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114.