BGBl. II Nr. 87/2026
Section Control-Messstreckenverordnung A 13 Luegbrücke 2026
Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, mit der die Verordnung über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf der A 13 Brenner Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung A 13 Luegbrücke 2025), BGBl. II Nr. 248/2025, geändert wird (Section Control-Messstreckenverordnung A 13 Luegbrücke 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändert
§ 1.
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 13 Brenner Autobahn jeweils der Abschnitt zwischen km 30,25 30,23 und km 32,75 festgelegt.