BGBl. II Nr. 90/2026
Zuverlässigkeitsüberprüfungen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung eines Pauschalbetrags als Ersatz für die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz (Zuverlässigkeitsüberprüfungen-Verordnung – ZÜPV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Inkrafttreten
Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.