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BGBl. II Nr. 91/2026

kundgemacht 14.04.2026 RIS↗
Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung – RKEV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 91/2026× zu RKEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung (RKEV) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 15.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 91/2026 § 13↗RIS↗

Sektor Weltraum

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Im Sektor „Weltraum“ ist die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze“ eine Einrichtung Bodeninfrastruktur, die weltraumgestützte Positions-, Navigations- und Zeitdienste (PNT-Dienste), öffentliche Satellitenkommunikations- und Erdbeobachtungsdienste sowie Systeme des Space Traffic Managements, insbesondere Space Surveillance and Tracking (SST), unterstützt, betreibt und der jeweilige Marktanteil in Österreich mehr als 10 vH beträgt.
  2. Absatz 2,Im Sektor „Weltraum“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, RKEG vor, wenn der in Absatz eins, genannte Dienst mehr als zwei Stunden ausfällt oder mehr als zwei Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.