Absatz eins,Im Sektor „Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln“ ist die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst
- Ziffer eins„industrielle Großproduktion und -verarbeitung von Lebensmitteln“ im vorangegangenen Kalenderjahr
- Litera aMolkereien mehr als 300 000 Tonnen Milch übernommen oder be- und verarbeitet haben;
- Litera bSchlachthöfe oder Zerlegebetriebe
- Sub-Litera, a, aRinder zu mehr als 50 000 Tonnen Fleisch verarbeitet oder mehr als 25 000 Tonnen Rinder geschlachtet haben;
- Sub-Litera, b, bSchweine zu mehr als 80 000 Tonnen Fleisch verarbeitet oder mehr als 40 000 Tonnen Schweine geschlachtet haben;
- Sub-Litera, c, cGeflügel zu mehr als 10 000 Tonnen Fleisch verarbeitet oder mehr als 10 000 Tonnen Geflügel geschlachtet haben;
- Litera cFleischverarbeiter mehr als 15 000 Tonnen Fleisch verarbeiten haben;
- Litera dMühlen mehr als 50 000 Tonnen Mahlgetreide vermahlt haben;
- Litera eÖlmühlen mehr als 200 000 Tonnen Ölsaaten verarbeitet haben;
- Litera fBäckereien mehr als 10 000 Tonnen Verarbeitungsmehl aus Getreide zu Lebensmitteln verarbeitet haben;
- Litera gHersteller mehr als 100 000 Tonnen Zucker produziert haben;
- Litera hHersteller mehr als 50 000 Tonnen lagerfähige Dauerkonserven und Fertiggerichte produziert haben;
- Litera iHersteller mehr als 5 000 Tonnen Säuglings- und Kleinkindernahrung produziert haben;
- Litera jEinrichtungen mehr als 150 000 000 Liter Mineralwasser oder Fruchtsäfte abgefüllt haben;
- Litera kTeigwarenhersteller mehr als 5 000 Tonnen Verarbeitungsmehl aus Getreide zu Lebensmitteln verarbeitet haben;
- Litera lEinrichtungen mehr als 100 000 Tonnen Speisesalz produziert haben;
- Ziffer 2„Lebensmittelkettendienste, einschließlich Lagerung und Logistik“ im vorangegangenen Kalenderjahr eine Einrichtung die Lagerung von mindestens 150 000 Tonnen Lebensmittel durchgeführt hat oder mehr als 150 000 Tonnen Lebensmittel befördert hat;
- Ziffer 3„Großhandelsvertrieb von Lebensmitteln“ der Marktanteil eines Großhandelsvertriebs in Österreich mehr als 15 vH des Lebensmittelhandels beträgt.