„Entgegennahme von Einlagen“ eine Einrichtung ein Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, ist und der Gesamtwert der Aktiva des vorangegangenen Geschäftsjahres einer solchen Einrichtung den Betrag von 30 Milliarden Euro übersteigt;
BGBl. II Nr. 91/2026
Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung – RKEV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Sektor Bankwesen
Paragraph 5,
Im Sektor „Bankwesen“ ist die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst
- Ziffer eins
- Ziffer 2„Kreditvergabe“ eine Einrichtung ein Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ist und der Gesamtwert der Aktiva des vorangegangenen Geschäftsjahres einer solchen Einrichtung den Betrag von 30 Milliarden Euro übersteigt.