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BGBl. II Nr. 91/2026

kundgemacht 14.04.2026 RIS↗
Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung – RKEV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 91/2026× zu RKEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung (RKEV) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 15.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 91/2026 § 9↗RIS↗

Sektor Trinkwasser

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Im Sektor „Trinkwasser“ ist die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Trinkwasserversorgung und ‑lieferung unter Ausschluss der Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, sofern dieser Dienst ein nicht wesentlicher Teil der allgemeinen Tätigkeit von Lieferanten anderer Rohstoffe und Güter ist“ eine Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr Kunden mit mehr als 8 000 000 m³ Wasser versorgt hat.
  2. Absatz 2,Im Sektor „Trinkwasser“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, RKEG vor, wenn der in Absatz eins, genannte Dienst mehr als 600 000 Nutzerstunden (Paragraph 2, Ziffer 4,) ausfällt oder mehr als 600 000 Nutzerstunden (Paragraph 2, Ziffer 4,) nur eingeschränkt verfügbar ist.