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BGBl. II Nr. 93/2026

kundgemacht 15.04.2026 RIS↗
Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 sowie Änderung der Frequenznutzungsverordnung 2013
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, mit der die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen für den Betrieb von Funkanlagen erteilt werden (Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 – GenBV 2026), erlassen und die Frequenznutzungsverordnung 2013 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 93/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 (GenBV 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 16.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 93/2026 § 5↗RIS↗

Funkanlagen, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden dürfen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Funkanlagen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, sind solche, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben, in der Europäischen Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen und deren funktechnische Eigenschaften durch die Benutzerin oder den Benutzer nicht verändert werden können.
  2. Absatz 2,Der Betrieb von Funkempfangsanlagen, die keine Funksender umfassen, ist ausschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist.
  3. Absatz 3,Die Verbindung, insbesondere zwischen Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz, hat mit geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel-TV-Netze geltenden unionsrechtlichen Normen eingehalten werden.