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BGBl. II Nr. 93/2026

kundgemacht 15.04.2026 RIS↗
Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 sowie Änderung der Frequenznutzungsverordnung 2013
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, mit der die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen für den Betrieb von Funkanlagen erteilt werden (Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 – GenBV 2026), erlassen und die Frequenznutzungsverordnung 2013 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 93/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 (GenBV 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 16.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 93/2026 § 7↗RIS↗

Verhaltensvorschriften

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei der Verwendung von gemäß Paragraph eins, generell bewilligten Funkanlagen sind allfällig bestehende, ergänzende Verhaltensvorschriften nach anderen Rechtsvorschriften zu beachten und bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Es kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Funkanlagen einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 33, TKG 2021 unterliegen. Anzeigen sind schriftlich einzubringen und haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Betreibers der Funkanlage;
    2. Ziffer 2
      Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage;
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.
  3. Absatz 3,Beim Betrieb von generell bewilligten Funkanlagen muss mit Beeinträchtigungen durch andere bewilligte Funkanlagen gerechnet werden.