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BGBl. II Nr. 95/2026

kundgemacht 15.04.2026 RIS↗
Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung sowie der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 95/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (1. WaffV) 39 § 0↗RIS↗
§ 3aneu
in Kraft ab 28.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 95/2026 § 3a↗RIS↗

Gutachten

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Auf Basis der Begutachtung hat der Gutachter ein klinisch-psychologisches Gutachten und eine Mitteilung für die Behörde (Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG) zu erstellen, die Aufschluss über die Fragestellung geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Das erstellte Gutachten und die Mitteilung sind dem Betroffenen zu übermitteln. Dieser hat das Gutachten zehn Jahre ab Erstellung aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung für die Vorlage bei der Behörde hat folgende Inhalte aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Fragestellung,
    2. Ziffer 2
      Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der zu begutachtenden Person,
    3. Ziffer 3
      Datum der Begutachtung,
    4. Ziffer 4
      verwendete psychologische Tests und Fragebögen und
    5. Ziffer 5
      Ergebnis des Gutachtens.
  3. Absatz 3,Die Gutachter haben bis 31. Jänner des Folgejahres dem Bundesminister für Inneres Daten über Anzahl und Ergebnis der von ihnen im abgelaufenen Kalenderjahr vorgenommenen Begutachtungen anonymisiert – getrennt nach Geschlechtern – zu übermitteln