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BGBl. II Nr. 95/2026

kundgemacht 15.04.2026 RIS↗
Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung sowie der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 95/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (1. WaffV) 39 § 0↗RIS↗
§ 3bneu
in Kraft ab 28.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 95/2026 § 3b↗RIS↗

Monitoring

Paragraph 3 b,

  1. Absatz eins,Auf Verlangen der Behörde oder des Bundesministers für Inneres haben die Gutachter an einer Evaluation der Begutachtung oder der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, klinisch-psychologische Gutachten durch Stichproben fachlich zu überprüfen. Die zu überprüfenden Gutachter haben auf Verlangen die Gutachten anonymisiert zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Ergibt das Monitoring gemäß Absatz eins und 2, dass der Gutachter nicht mehr geeignet ist, klinisch-psychologische Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG zu erstellen, gilt Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß.