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BGBl. II Nr. 95/2026

kundgemacht 15.04.2026 RIS↗
Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung sowie der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 95/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (1. WaffV) 39 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.10.2012 – 27.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 301/2012 · danach: BGBl. II Nr. 95/2026 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 28.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 95/2026 § 4↗RIS↗
Kosten
§ 4.
(1) Für die Durchführung des Tests samt der Begutachtung und die Erstellung des Gutachtens gemäß samt Mitteilung für die Behörde ( § 3 Abs. 3 und § 3a) gebührt ein im Vorhinein zu entrichtendes Entgelt in der Höhe von 236 € 678 Euro exkl. USt.
(2) Das Entgelt gemäß Abs. 1 ist auf der Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2026 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird angewendet, sofern diese eine Erhöhung oder Verminderung des Entgelts um mindestens fünf Prozent bewirkt. Die ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. März eines jeden Jahres in jenem Ausmaß, in dem sich der Index im Vergleich zur letzten Anpassung verändert hat. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl.