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BGBl. II Nr. 95/2026

kundgemacht 15.04.2026 RIS↗
Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung sowie der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 95/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (1. WaffV) 39 § 0↗RIS↗
§ 7geändertText, Z 1 bis Z 3 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 14.12.2019 – 27.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 294/2019 · danach: BGBl. II Nr. 95/2026 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 28.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 95/2026 § 7↗RIS↗
Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung
§ 7.
Für das Verbringen von Schußwaffen (§ 37 WaffG) der Kategorie B und C sowie von Munition für diese Schußwaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in § 45 genannten Schußwaffen sowie der Munition für diese Schußwaffen.
1. Schusswaffen der Kategorie B und C,
2. Schusswaffen gemäß § 45 WaffG sowie
3. Munition für diese Schusswaffen
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde.