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BGBl. II Nr. 95/2026

kundgemacht 15.04.2026 RIS↗
Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung sowie der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 95/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (1. WaffV) 39 § 0↗RIS↗
§ 9ageändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.10.2012 – 27.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 301/2012 · danach: BGBl. II Nr. 95/2026 § 9a↗RIS↗
in Kraft ab 28.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 95/2026 § 9a↗RIS↗
Übergangsbestimmungen
§ 9a.
(1) Mehrfachwahltests Personen, die zum gemäß § 3 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt bereits im vom Bundesminister für Inneres geführten Register gemäß § 1 Abs. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2012, dürfen bis zum Ablauf des 31. März 2013 zur Erstellung des Gutachtens gemäß § 3 in der Fassung dieser Verordnung verwendet werden. 95/2026, eingetragen sind, sind von der Pflicht zur erfolgreichen Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ausgenommen.
(2) Gutachten, die aufgrund eines Mehrfachwahltests gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2012 95/2026 erstellt wurden, gelten als Gutachten in Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 WaffG, wenn der Fassung dieser Verordnung Zeitpunkt der Erstellung nicht länger als drei Monate vor dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt liegt und es sich nicht um eine Beibringung gemäß § 58 Abs. 30a WaffG handelt.