BGBl. II Nr. 95/2026
Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung sowie der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertAbs 1 bis Abs 3
Sonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare
§ 15.
(1) Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß § 28 20 Abs. 6 5 WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(2) Die Registrierungsbestätigung (§ 33 Abs. 1 4 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.
(3) Die Waffenregisterbescheinigung (§ 33 55a Abs. 10 1 WaffG) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen.
(4) Der Erlaubnisschein (§ 37 Abs. 1 WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.
… 3 unveränderte Absätze
(5) Das Formular gemäß § 37 Abs. 2 WaffG hat dem Muster der Anlage 8 zu entsprechen.
(6) Die Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 WaffG hat dem Muster der Anlage 9 zu entsprechen.
(7) Eine Bescheinigung gemäß §§ 39 und 40 WaffG hat inhaltlich dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.