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BGBl. II Nr. 95/2026

kundgemacht 15.04.2026 RIS↗
Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung sowie der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 95/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) 122 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1999 – 27.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 313/1998 · danach: BGBl. II Nr. 95/2026 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 28.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 95/2026 § 5↗RIS↗
Sachgemäßer Umgang mit Waffen
§ 5.
(1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (§ 25 41a WaffG).
(2) Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
Schlagworte
Dienstwaffe, Jagdwaffe