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BGBl. II Nr. 95/2026

kundgemacht 15.04.2026 RIS↗
Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung sowie der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 95/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) 122 § 0↗RIS↗
§ 7geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.10.2012 – 27.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 301/2012 · danach: BGBl. II Nr. 95/2026 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 28.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 95/2026 § 7↗RIS↗
Verzicht auf genehmigungspflichtige Schußwaffen Schusswaffen
§ 7.
(1) Übergibt der Eigentümer einer Schusswaffe der Kategorie B, deren Erwerb seinerzeit angezeigt oder registriert wurde, diese Waffe der Behörde und erklärt er schriftlich und unwiderruflich auf sein Eigentum zugunsten der Republik Österreich zu verzichten, so hat die Behörde die Waffe zu übernehmen und hierüber dem bisherigen Eigentümer unverzüglich eine Bestätigung auszufolgen.
(2) Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis zu bringen, die den Waffenpaß Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat; dies gilt als Meldung Anzeige gemäß § 28 Abs. 7 8 oder § 34 Abs. 8 WaffG.