BGBl. I Nr. 10/2026
Änderung des Kulturgüterrückgabegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kulturgüterrückgabegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19dneu
Erklärung des Einführers
Paragraph 19 d,
Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, sind die Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft des betreffenden Kulturgutes, die sich nach den Angaben in der Erklärung im Besitz des Besitzers der Waren befinden, den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.