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BGBl. I Nr. 10/2026

kundgemacht 24.03.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kulturgüterrückgabegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kulturgüterrückgabegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2026× zu KGRG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kulturgüterrückgabegesetz (KGRG) 611 § 0↗RIS↗
§ 19eneu
in Kraft ab 25.03.2026 · idF BGBl. I Nr. 10/2026 § 19e↗RIS↗

Mitwirkung der Zollbehörden

Paragraph 19 e,

  1. Absatz eins,Wird ein im Anhang der Verordnung (EU) 2019/880 genanntes Kulturgut, von dem nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass es
    1. Ziffer eins
      dem Verbot des Verbringens gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/880 unterliegt,
    2. Ziffer 2
      ungeachtet des Vorliegens einer Einfuhrgenehmigung oder einer Erklärung des Einführers nicht im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus dem in der Erklärung genannten Land ausgeführt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      aus anderen Gründen unzulässig eingeführt wird,
    zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die Verfügung über den Gegenstand zu untersagen. Die Zuständige Behörde ist unverzüglich zur Klärung der Zulässigkeit der Verbringung oder der Einfuhr zu verständigen.
  2. Absatz 2,Kommt die Zuständige Behörde zum Ergebnis, dass ein Verbot des Verbringens gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/880 vorliegt oder dass eine Einfuhr gemäß der Verordnung (EU) 2019/880 nicht zulässig ist, trifft sie im Einvernehmen mit den Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, um das Verbringen in die Union zu verhindern. Paragraph 23, bleibt unberührt.