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BGBl. I Nr. 14/2026

kundgemacht 31.03.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sowie des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 128 § 0↗RIS↗
§ 106geändertAbs 2
in Kraft 15.08.2018 – 31.03.2026 · idF BGBl. I Nr. 59/2018 · danach: BGBl. I Nr. 14/2026 § 106↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 14/2026 § 106↗RIS↗
Zahlungsempfänger.
§ 106.
(1) Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. In den Fällen des § 361 Abs. 2 dritter Satz ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller auszuzahlen. Ist der/die volljährige Anspruchsberechtigte nicht geschäftsfähig, so ist seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.
(2) Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten dass Waisenrenten(pensionen) oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.