BGBl. I Nr. 2/2026
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetzes sowie des Berufsreifeprüfungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 130eneu
Übergangsbestimmung zur Umsetzung schulautonomer Deutschfördermaßnahmen für das Schuljahr 2026/2027
Paragraph 130 e,
Abweichend von Paragraph 8 h, Absatz 3 b, sind Sprachförderkonzepte für die schulautonome Umsetzung von Deutschfördermaßnahmen (Paragraph 8 h, Absatz 3 a,) für das Schuljahr 2026 aus 2027, der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 15. April 2026 zur Kenntnis zu bringen.