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BGBl. I Nr. 21/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
Politische-Werbung-Gesetz sowie Änderung des KommAustria-Gesetzes und des Mediengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Politische-Werbung-Gesetz erlassen wird sowie das KommAustria-Gesetz und das Mediengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mediengesetz (MedienG) 3 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 1 Z 2, Z 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2023 – 30.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 125/2022 · danach: BGBl. I Nr. 21/2026 § 27↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. I Nr. 21/2026 § 27↗RIS↗
Verwaltungsübertretung
§ 27.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
1. der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im § 25 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt;
2. als Medieninhaber oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, dass Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge und Berichte entgegen den Vorschriften des § 26 Abs. 1 veröffentlicht werden;.
3. als Medieninhaber oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, dass entgeltliche Veröffentlichungen entgegen den Vorschriften des § 26 Abs. 2 veröffentlicht werden.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 21/2026)
(2) Für die örtliche Zuständigkeit ist im Fall der Verletzung des § 24 der Herstellungsort, sonst der Sitz des Medienunternehmens, wenn aber das Medium nicht von einem Medienunternehmen verbreitet wird, der Verlagsort maßgeblich.